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Hinweisgeberschutz

Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes
Wir nehmen den Schutz unserer Mitarbeitenden sehr ernst und geben Ihnen die Möglichkeit, auf etwaige Verstöße gemäß den gesetzlichen Vorschriften des HinwGSchG vertraulich hinzuweisen.

Mit Ihrer Meldung, die für Sie weder positive noch negative Folgen hat, tragen Sie dazu bei, unsere Arbeitsweisen zu verbessern und Transparenz zu schaffen.

Ihren Hinweis zu einem relevanten Sachverhalt können Sie abgeben, indem Sie auf den nachstehenden Link gehen:

Interne Meldestelle:
mailadresse

und eine entsprechende E-Mail an die Meldestelle senden.

Ihre Identität wird während des gesamten Verfahrens wie auch nach dessen Abschluss zu keiner Zeit preisgegeben. Sämtliche Daten werden gelöscht, sobald die Bearbeitung des von Ihnen gemeldeten Vorgangs beendet wurde.

Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit und Ihr persönliches Engagement!

Ihre Geschäftsführung

Hinweisgeberschutz

für educcare Mitarbeitende

Für educcare ist es ein hohes Anliegen, allen Mitarbeitenden und Beschäftigten eine sichere und gesetzeskonforme Arbeitsumgebung zu bieten. Es ist unsere gemeinsame Aufgabe, Fehlverhalten offenzulegen und zu unterbinden.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG, in Kraft seit dem 02.07.2023) gibt es zu diesem Themenbereich nun eine neue gesetzliche Vorschrift.

Als Mitarbeitende kennen Sie die Abläufe und Vorgänge in den Einrichtungen am besten. Sollten Sie der Meinung sein, dass Handlungen in Ihrem Umfeld nicht gesetzeskonform ablaufen, haben Sie nun die Möglichkeit über den neuen Meldekanal Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abzugeben.

Um Ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit zu bieten, hat educcare die Dienstleistungsgenossenschaft xyz  als Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennahme dieser Hinweise beauftrag.

So gewährleisten wir Schutz und Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der hinweisgebenden Person sowie die in der Meldung genannten Personen.

Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich für die Betroffenen, bis der Verstoß bewiesen ist.

Hinweise können ab sofort abgegeben werden. Die Abgabe eines Hinweises erfolgt über ein elektronisches Hinweisgebersystem, das unter folgendem Link aufrufbar ist:

Hier Link einfügen

Nach Abgabe der Meldung wird vom System eine Hinweis-ID und ein zugehöriges Passwort generiert, mithilfe dessen Sie als hinweisgebende Person den ausgelösten Hinweis nachverfolgen und ggf. mit der Meldestelle kommunizieren können.

Um Ihren Hinweis angemessen bearbeiten zu können, bitten wir darum, die Meldung so konkret wie möglich zu formulieren. Dabei bietet sich eine Orientierung an den W-Fragen an (Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo?).

Der Gesetzesgeber sieht vor, dass die Abgabe eines Hinweises wahlweise unter Namensnennung oder anonym erfolgen kann. Somit werden auch anonyme Hinweise von der Meldestelle berücksichtigt.

Ihren Hinweis können Sie alternativ auch telefonisch übermitteln.

Ihr Ansprechpartner bei der xyz ist:

Vorname Name

Telefon
Mail

Die Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung innerhalb von 7 Tagen. Danach verläuft die Bearbeitung des Hinweises wie folgt:

  1. Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
  2. Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.
  3. Erforderlichenfalls nimmt die Meldestelle Kontakt zu der hinweisgebenden Person auf, um weitere Informationen zu ersuchen und um angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG zu ergreifen.

Des Weiteren erhält die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung.

Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes wird unter einem Hinweis eine Meldung oder Offenlegung von Informationen verstanden. Dies bezieht sich insbesondere auf:

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind (bei Verletzung einer Vorschrift zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder einer Vorschrift zum Schutz der Rechte von Beschäftigten bzw. ihrer Vertretungsorgane),
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder (incl. Rechtsakte der Europäischen Union).

Der vollständige Katalog ergibt sich aus § 2 Abs. 1 bis 10 HinSchG.

Hinweise über Verstöße sind nach dem HinSchG begründete Verdachtsmomente oder das Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Dienstgeber bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Außerdem zählen dazu Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Prinzipiell kann sich jede*r Mitarbeitende, jede*r Beschäftigte, also jegliche Person, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu educcare steht, zur Hinweisabgabe an die Meldestelle wenden.

educcare ist eine unparteiische, neutrale und vertrauensvolle Bearbeitung sehr wichtig. Deshalb wurde für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise die xyz beauftragt.

Die mit der Bearbeitung von Hinweisen bei der xyz betrauten Personen sind an keine Weisungen gebunden, um Interessenskonflikte auszuschließen.

Des Weiteren sind sie für die Dauer der Hinweisbearbeitung und darüber hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die xyz kann sich im Einzelfall zur Einholung von weiteren Informationen an die internen Ansprechpartner der Caritas Köln wenden. Hierfür wurden benannt:

Name Nachname / Position

Name Nachname / Position

In der Regel haben hinweisgebende Personen ein Wahlrecht zwischen der xyz-Meldestelle und einer externen Meldestelle.

Dennoch sollte sich als erste Maßnahme zuerst an die xyz-Meldestelle gewendet werden.

In Fällen, in denen einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, kann ein Hinweis direkt bei der externen Meldestelle abgegeben werden.

Der Schutz der hinweisgebenden Person vor Benachteiligung oder Bestrafung ist während des gesamten Meldeverfahrens sichergestellt. Dafür werden während des gesamten Meldeverfahrens Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, die auf den jeweiligen Einzelfall individuell angepasst werden.

Zu diesen Sicherheitsmaßnahmen zählt beispielsweise die Beauftragung der xyz als neutrale und unabhängige Stelle. Sowohl die Hinweise und darin enthaltene personenbezogene Daten als auch die weiterführende Kommunikation werden stets streng vertraulich behandelt.

Nur die für die weiteren Maßnahmen notwendigen Informationen werden von der xyz weitergegeben. Diese werden zuvor, soweit möglich anonymisiert, bzw. pseudonymisiert.

Der vertrauliche Umgang mit den Daten ist auch nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet.

Ausgenommen von diesem Vertraulichkeitsgebot sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden. Derartige Falschmeldungen können zu rechtlichen Konsequenzen führen.

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